Auch mit Blick auf die weitere schulische Entwicklung kann die Beschwerdeführerin aus dem Regelunterricht, bereits seit Übertritt in die 1. Klasse, spätestens jedoch in den nachfolgenden Klassen, keinen sinnvollen Nutzen mehr ziehen. Die Zuweisung in eine Sonderschule ist mit Blick auf das Wohl der Beschwerdeführerin deshalb nicht zu bemängeln.