Aktennotiz Rechtliches Gehör vom 10. Mai 2022). Eine gewünschte soziale Integration ist jedoch auch in der separativen Sonderschulung möglich. In der Regelklasse erweist sich eine solche hingegen für die Beschwerdeführerin zunehmend als schwierig, da sie ihre Ressourcen und Fähigkeiten kaum einsetzen und sich nicht einbringen kann, sondern auf eine separate 1:1-Be- schulung angewiesen ist. Auch mit Blick auf die weitere schulische Entwicklung kann die Beschwerdeführerin aus dem Regelunterricht, bereits seit Übertritt in die 1. Klasse, spätestens jedoch in den nachfolgenden Klassen, keinen sinnvollen Nutzen mehr ziehen.