7.2.5. Beim Entscheid, ob die Beschwerdeführerin integrativ oder separativ zu beschulen ist, muss das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen. Dies umfasst sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ihren Fähigkeiten angemessene Bildung und eine geeignete, ihren besonderen Bedürfnissen angepasste Sonderschulung (siehe vorne Erw. 5.2) als auch die soziale Integration. Gemäss den Akten liegt der Fokus der Eltern vordergründig auf der sozialen Integration der Beschwerdeführerin in der Regelschule (Protokoll Runder Tisch vom 31. Mai 2021, Protokoll Anhörung Schulrat des Bezirks R._____ vom 16. November 2022, Aktennotiz Rechtliches Gehör vom 10. Mai 2022).