Die Diskrepanz des Wissenstands der Beschwerdeführerin und ihrer Klassenkameradinnen und -kameraden führt dazu, dass sie sich bereits aus diesem Grund immer weniger in Gruppenarbeiten beteiligen kann. Die Beschwerdeführerin kann aus dem gemeinschaftlichen Unterricht in der Regelklasse für ihre weitere Entwicklung im schulischen Bereich so keinen sinnvollen Nutzen ziehen (zur Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben der Klasse siehe Erw. 8 nachfolgend).