5.4.3. Die Benachteiligung behinderter Kinder ist mit dem Diskriminierungsverbot und der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 4 BV nicht vereinbar. Eine unterschiedliche Behandlung kann sich jedoch im schulischen Bereich als angezeigt erweisen, soll doch jedes behinderte Kind eine seinen intellektuellen Fähigkeiten entsprechende Schule besuchen können (Urteile des Bundesgerichts 2C_227/2023 vom 29. September 2023, Erw. 4.10, 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017, Erw. 5.1; ANDREA AESCHLIMANN-ZIEGLER, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 135 f.).