Vor diesem Hintergrund kann die Organisation der Schule zwar beim Entscheid über die Sonderbeschulung berücksichtigt werden. Sie kann den Interessen des Schülers jedoch nur dann entgegengehalten werden, wenn ein effizienter und geordneter Schulbetrieb nicht mehr aufrechterhalten werden kann und der Bildungsauftrag in Frage gestellt ist (BGE 129 I 12, Erw. 8.4; Urteile des Bundesgerichts 2C_227/2023 vom 29. September 2023, Erw. 4.9, 2C_817/2021 vom 24. Juni 2022, Erw. 6.6, 2C_893/2018 vom 6. Mai 2019, Erw. 4.3, 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017, Erw. 5.1).