Denn für behinderte Kinder ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um ihre behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9, Erw. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_227/2023 vom 29. September 2023, Erw. 4.9). Vor diesem Hintergrund kann die Organisation der Schule zwar beim Entscheid über die Sonderbeschulung berücksichtigt werden.