Damit eine Massnahme als solche gilt, muss diese auf die Beseitigung behinderungsbedingter Nachteile ausgerichtet sein (vgl. BGE 141 I 9, Erw. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_227/2023 vom 29. September 2023, Erw. 4.7).