auf ausreichenden Grundschulunterricht, da dieser nur mit angemessenen Fördermassnahmen gewährleistet werden kann (BGE 141 I 9, Erw. 5.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_227/2023 vom 29. September 2023, Erw. 4.7; ANDREA AESCHLIMANN-ZIEGLER, Der Inhalt des Anspruchs auf ausreichende und unentgeltliche Sonderschulung und seine prozessuale Geltendmachung, in: Jusletter 21. Januar 2013, S. 9). Zu beachten ist sodann, dass nicht alle sonderpädagogischen Massnahmen angemessene Förderungsmassnahmen im Sinne der Sonderschulung darstellen. Damit eine Massnahme als solche gilt, muss diese auf die Beseitigung behinderungsbedingter Nachteile ausgerichtet sein (vgl. BGE 141 I 9, Erw.