5.4. 5.4.1. Trotz der zitierten Grundlagen und bundesrechtlichen Mindestgrundsätze, wonach einer integrativen Sonderschulung der Vorzug zu geben ist, besteht kein Recht auf Integration in die Regelschule (BGE 141 I 9, Erw. 5.3.2; 138 I 162, Erw. 4.2). Die verfassungsrechtlich garantierte Sonderschulung bedeutet, dass die Schulung an die besonderen Bedürfnisse der behinderten Kinder angepasst wird. Dies geschieht durch angemessene Fördermassnahmen, namentlich durch besondere pädagogische oder in anderer Weise auf die besonderen Bedürfnisse ausgerichtete Massnahmen.