5.3. Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch für die Sonderschulung gilt (Art. 46 Abs. 3 BV; BGE 141 I 9, Erw. 3.3; 138 I 162, Erw. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_227/2023 vom 29. September 2023, Erw. 4.5). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffent- - 12 -