Jedes Kind hat Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten angemessene Bildung (§ 28 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]). Der Grundschulunterricht muss angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um die Kinder sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 141 I 9, Erw. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_227/2023 vom 29. September 2023, Erw. 4.3). Kinder mit Behinderungen haben Anspruch auf eine geeignete, ihren Bedürfnissen angepasste Sonderschulung. Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 62 Abs. 3 BV;