Es könne nicht für die gesamte Schulzeit eine 1:1-Betreuung bereitgestellt werden. Die Lektion, in welcher die Klassenlehrperson allein die ganze Klasse und die Beschwerdeführerin betreuen müsse, sei kaum zu bewältigen (Beschwerdeantwort, S. 6). 5. 5.1. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden. Verboten ist eine - 11 -