das blosse Vorliegen einer Vereinbarung über angepasste Lernziele reiche nicht aus, um eine separative Beschulung zu rechtfertigen. Mit der internen Teamteaching- Lehrperson habe sich der zeitweise grosse organisatorische Aufwand aktuell auf ein Minimum reduziert, die Schule sei mit der Integration in keiner Weise überfordert (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4 ff.; Replik, Rz. 19). Für die Zuweisung in eine separative Sonderschule seien qualifizierte Gründe notwendig, da der Vorrang der integrativen Sonderschulung in der Regelschule verfassungsrechtlich vorgeschrieben sei. Solch qualifizierte Gründe seien vorliegend nicht ersichtlich.