4. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sie seit dem 1. Kindergartenjahr (Schuljahr 2020/2021) in der Regelschule integrativ beschult werde. Das vergangene Schuljahr 2022/2023 habe gezeigt, dass sie mit Freude in die Schule gehe und die Integration gut funktioniere. Ihre angepassten Lernziele habe sie mehrheitlich erreicht; das blosse Vorliegen einer Vereinbarung über angepasste Lernziele reiche nicht aus, um eine separative Beschulung zu rechtfertigen.