Ebenso wenig sind im angefochtenen Entscheid Mängel in Bezug auf die rechtliche Würdigung des Streitgegenstands erkennbar. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen behindert im Sinne von § 2a VSBF. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Zuweisung an die Sonderschule erfüllt sind. - 10 -