2.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar dargelegt, auf welche Rechtsgrundlagen sie ihren Entscheid stützt (S. 5 ff.) und aus welchen Gründen sie die D._____ als zur Beschwerde legitimiert erachtete (schutzwürdiges Interesse aufgrund erheblicher organisatorischer und ressourcenmässiger Aufwendungen, S. 10). Es war der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorinstanzliche Begründung ohne Weiteres möglich, den angefochtenen Entscheid anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind im angefochtenen Entscheid Mängel in Bezug auf die rechtliche Würdigung des Streitgegenstands erkennbar.