Insgesamt ist die Legitimation der D._____ zur Anfechtung des Entscheids des Schulrats des Bezirks R._____ vom 16. November 2022 mittels Verwaltungsbeschwerde zu bejahen. Dies gilt umso mehr, als dem -9- Entscheid eine gewisse präjudizielle Wirkung auf zukünftige, ähnlich gelagerte Fälle nicht abgesprochen werden kann, auch wenn die Zuweisung in eine Sonderschule im Einzelfall zu beurteilen ist. Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten.