Nichts Anderes lässt sich aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid AGVE 1999, S. 595, ableiten. Dieser hält in erster Linie fest, dass für die Beschwerdebefugnis entscheidend sei, ob die verfügende Behörde ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung eines Entscheids hat (Erw. 2).