__ gegen ihren Willen zur integrativen Sonderschulung der Beschwerdeführerin in einer Regelklasse der Primarschule verpflichtet, wodurch sie zur Bereitstellung der entsprechenden zusätzlichen Hilfsmittel sowie personellen und räumlichen Ressourcen gezwungen wurde. Damit war die D._____ (und mithin die Einwohnergemeinde Q._____ als eine der Trägergemeinden) in ihren Interessen berührt und hatte entsprechend ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der materiellen Überprüfung des sie belastenden vorinstanzlichen Entscheids (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden U 10 82 vom 16. August 2010, Erw. 2).