Die öffentlichen Interessen eines Gemeinwesens sind eigene, wenn sie dem spezifischen lokalen Lebensbereich entspringen; gemeint sind jene Belange, welche die Gemeindeeinwohner und -einwohnerinnen erheblich anders als die Kantonseinwohner und -einwohnerinnen im Allgemeinen berühren (vgl. Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2016, S. 323, Erw. 2.3 mit Hinweisen; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.45 vom 31. Mai 2017, Erw. 2.2, WBE.2006.430 vom 2. März 2009, Erw. I/4).