Der Gemeinderat bringt dagegen vor, die integrative Beschulung der Beschwerdeführerin habe massive organisatorische und ressourcenmässige Aufwendungen zur Folge, was die D._____ bzw. die Einwohnergemeinde in organisatorischer und finanzieller Hinsicht wesentlich betreffe. Der zusätzliche organisatorische und zeitliche Aufwand tangiere die Schulleitung und Klassenlehrperson überdurchschnittlich und in einem nicht mehr zu rechtfertigenden Masse. Dies führe dazu, dass weder auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin noch der restlichen Klasse genügend eingegangen werden könne.