Ebenso wenig sei eine präjudizierende Wirkung des Entscheids erkennbar. Bei der vorliegenden Frage nach einer integrativen oder separativen Sonderschulung gehe es einzig um die richtige Anwendung von kantonalem Recht, womit keine Beschwerdelegitimation der Einwohnergemeinde begründet werden könne. Auch die von der Einwohnergemeinde geltend gemachte starke Belastung von Schulleitung und Lehrpersonen, insbesondere der Klassenlehrperson, würden kein schutzwürdiges Interesse begründen. Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Beschwer- -7-