Ein solches sei nur gegeben, wenn die Einwohnergemeinde als Trägerin der D._____ in ihren organisatorischen und finanziellen Interessen wesentlich betroffen sei, was vorliegend nicht zutreffe. Insbesondere seien beim Erlass des definitiven Laufbahnentscheids vom 16. Mai 2022 keine behördenspezifischen Interessen wie der schulorganisatorische Selbstverantwortungsbereich der D._____ tangiert. Ebenso wenig sei eine präjudizierende Wirkung des Entscheids erkennbar.