II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die Vorinstanz hätte auf die Beschwerde der D._____ mangels deren Beschwerdelegitimation nicht eintreten dürfen. Diese sei weder durch Bundesrecht noch kantonales Recht spezialgesetzlich zur Beschwerde legitimiert und es bestehe kein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung des Entscheids des Schulrats des Bezirks R._____. Ein solches sei nur gegeben, wenn die Einwohnergemeinde als Trägerin der D._____ in ihren organisatorischen und finanziellen Interessen wesentlich betroffen sei, was vorliegend nicht zutreffe.