Zuständigkeit in Strafsachen, innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Schulrat des Bezirks geführt werden (§ 75 SchulG). Dessen Entscheide können mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (§ 78 SchulG). Der Regierungsratsbeschluss unterliegt gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.