3. Eventualiter sei der angefochtene Regierungsratsbeschluss Nr. 2023- 000836 vom 28. Juni 2023 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen; unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 2. Der Schulrat des Bezirks R._____ verzichtete mit Eingabe vom 14. September 2023 auf eine Beschwerdeantwort. Er wies jedoch darauf hin, dass im Zeitpunkt des Entscheids die grösstenteils in einem separaten Raum erfolgte Beschulung der Beschwerdeführerin nicht aktenkundig gewesen sei.