2. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-000836 vom 28. Juni 2023 sei auch in Bezug auf die der Beschwerdeführerin auferlegten Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Schulrat des Bezirks R._____ (Dispositivziffer 1) sowie für das Verfahren vor der Vorinstanz (Dispositivziffer 3.1) aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin von der Zahlung von Parteientschädigungen zugunsten der Beschwerdegegnerin vollumfänglich zu befreien; eventualiter seien die der Beschwerdeführerin auferlegten Parteientschädigungen angemessen zu reduzieren.