2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten und die Kosten des Rekursverfahrens gehen zu Lasten des Staates. 3. Das Kantonale Steueramt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 und die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'500.00 (insgesamt Fr. 5'500.00; inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. - 20 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Kantonale Steueramt den Gemeinderat Q._____ die Eidgenössische Steuerverwaltung Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern