2.2 Der Beschwerdeführer hat entsprechend dem Verfahrensausgang auch im vorinstanzlichen Rekursverfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für das Rekursverfahren erscheint aufgrund des höheren Aufwands eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen (vgl. vorne Erw. III/1.2; § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 4 und Abs. 2 AnwT). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 22. Juni 2023 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2019 seinen steuerrechtlichen Wohnsitz nicht in Q._____ hatte.