Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Vertreters, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Im konkreten Fall sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Falls als durchschnittlich einzustufen. Betreffend den mutmasslichen Aufwand des Vertreters ist im Verfahren vor Verwaltungsgericht von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weil der Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren durch die PrimeTax AG vertreten war, was den Aufwand im nachfolgenden Beschwerdeverfahren reduziert hat.