Der Beschwerdeführer ist von einem Treuhandunternehmen vertreten, womit die Bestimmungen des Anwaltstarifs analog herangezogen werden. Bei der Feststellung der Steuerpflicht ist von einem Streitwert von unter Fr. 20'000.00 auszugehen. Diesfalls beträgt die anwaltliche Entschädigung im Beschwerdeverfahren Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [AnwT; SAR 291.150]). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Vertreters, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT).