1.2 Die Parteikosten werden in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG; § 189 Abs. 2 StG). Dementsprechend hat das Kantonale Steueramt dem Beschwerdeführer antragsgemäss die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen.