III. 1. 1.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 189 Abs. 1 StG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vollumfänglich obsiegt und die Behörden weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch willkürlich entschieden haben, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.