12. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die stärkste persönliche Beziehung des Beschwerdeführers zu der in Q._____ wohnhaften B._____ besteht. Mangels nachgewiesener regelmässiger Rückkehr nach Q._____ besteht jedoch die Vermutung, dass sich das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers in R._____ befindet, also an demjenigen Ort, von welchem aus er seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Diese Vermutung vermochte die Steuerkommission Q._____ nicht zu entkräften, zumal aus den Mietverträgen, den Wohnverhältnissen, den Mietzinszahlungen sowie aus dem Stromverbrauch kein steuerrechtlicher Wohnsitz in Q._____ abgeleitet werden kann.