Die Vorinstanz erklärt die grössere Anzahl an Transaktionen im Kanton Zürich damit, dass der Beschwerdeführer seine Mahlzeiten während seinen Arbeitstagen in der Region um R._____ einnehme bzw. einkaufe. Der überwiegende Teil der Transaktionen im Kanton Zürich stehe im Zusammenhang mit kleineren Einkäufen von Lebensmitteln. Regelmässig grössere Wocheneinkäufe (z. B. für sich und seine Mitbewohnerin D._____) seien nicht ersichtlich. Folglich sei schlüssig, dass das vom Beschwerdeführer erstellte Bewegungsprofil eine regere Bewegung im Kanton Zürich aufzeige; aus den eingereichten Privatkontoauszügen und dem daraus abgeleiteten Bewegungsprofil gehe kein Lebensmittelpunkt in R.__