11. 11.1 Der Beschwerdeführer gibt an, sich aktiv am Vereinsleben des G._____ in S._____ ZH zu beteiligen. Dazu hat er im Rekursverfahren zwei Rechnungen im Betrag von je Fr. 62.50 eingereicht mit dem Betreff "W._____-Aus- weis-Jahresgebühr" für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2021. Die Vorinstanz schloss daraus, dass damit lediglich die Mitgliedschaft, nicht jedoch eine regelmässige Teilnahme am Vereinsleben belegt sei. Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer eine Rechnung vom 29. November 2018 in Höhe von Fr. 1'140.00 eingereicht mit der Bezeichnung "Kursgebühr Light Jahr Erwachsene, WT/E, 1Lekt/Wo, Schülerstufen 1–2".