Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde im Jahr 2015 eine Wärmepumpe installiert, zudem sei das Haus in Q._____ bis vor kurzem mit sehr alten stromfressenden Geräten bestückt gewesen. Schliesslich befinde sich im Keller ein Entfeuchter. Es kann offen gelassen werden, wie es sich im Einzelnen mit diesen Angaben verhält, da es sich beim Einfamilienhaus in Q._____ in Bezug auf den Stromverbrauch offensichtlich nicht um einen typischen Haushalt im Sinne des Faktenblatts vom Bundesamt für Energie handelt. Mangels tauglicher Vergleichswerte kann aus dem Stromverbrauch in Q._____ keine Aussage über die Anwesenheit des Beschwerdeführers in Q._____ getroffen werden.