Insofern ist das Faktenblatt nicht als taugliches Vergleichsmittel geeignet. Dies liegt wohl darin begründet, dass dem Faktenblatt zufolge in die Berechnung des Stromverbrauchs eines "typischen Haushalts" der Stromverbrauch für eine Elektroheizung oder elektrische Wassererwärmung nicht einberechnet werden, ferner eine hohe Effizienzklasse der Geräte mit einem Alter von sechs Jahren angenommen wird und Geräte, die eher selten in typischen Haushalten vorkommen wie beispielsweise ein Luftentfeuchter, nicht berücksichtigt werden. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde im Jahr 2015 eine Wärmepumpe installiert, zudem sei das Haus in Q.__