Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass dieser Vergleich nicht tauglich ist, zumal gemäss dem fraglichen Faktenblatt bei einem Stromverbrauch von 10'591 kWh ca. 15 Personen im Einfamilienhaus in Q._____ gewohnt haben müssten. Insofern ist das Faktenblatt nicht als taugliches Vergleichsmittel geeignet.