hat er ausgeführt, dass der Untermietzins in R._____ inklusive Nebenkosten sei und er deshalb die entsprechenden Abrechnungen nicht habe und seine Mitbewohnerin diese nicht aufbewahrt habe. Die Vorinstanz legte diesen Umstand zu Lasten des Beschwerdeführers aus und begründete dies damit, dass eine Kopie der Abrechnungen ohne grösseren Aufwand hätte eingefordert werden können.