10.5 10.5.1 Das Regionale Steueramt U._____ hat den Beschwerdeführer am 4. August 2020 aufgefordert, u. a. die Strom- und Wasserrechnungen der Wohnungen in R._____ und Q._____ einzureichen. Am 4. September 2020 hat er die Stromabrechnung für das Einfamilienhaus in Q._____ im Jahr 2019 eingereicht, woraus hervorgeht, dass der Verbrauch 10'591 kWh betrug. Betreffend die Abrechnung in R._____ hat er ausgeführt, dass der Untermietzins in R._____ inklusive Nebenkosten sei und er deshalb die entsprechenden Abrechnungen nicht habe und seine Mitbewohnerin diese nicht aufbewahrt habe.