Zimmer verfügt, welche ebenfalls von zwei Personen geteilt werden müssten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem der vom Beschwerdeführer eingereichte Lohnausweis von B._____, woraus hervorgeht, dass diese ausschliesslich im Homeoffice arbeitet und daher davon auszugehen ist, dass sie auf ein ausgeschiedenes Arbeitszimmer in Q._____ angewiesen ist. Über die Grösse der Wohnfläche (Anzahl Quadratmeter) der beiden Mietobjekte liegen keine Informationen vor.