10.4 Die Vorinstanz schliesst aus den beiden beschriebenen Mietverträgen, dass die grosszügigen Wohnverhältnisse für einen steuerrechtlichen Wohnsitz in Q._____ sprächen (Erw. 6.4.1). Dem kann nicht gefolgt werden, stehen dem Beschwerdeführer in R._____ gemäss Untermietvertrag kurzum die Hälfte der 5.5-Zimmer-Wohnung (zwei Zimmer ausschliessliche Nutzung, Wohnzimmer zur Mitbenutzung) zur privaten Nutzung, plus das Büro im Keller zur geschäftlichen Nutzung zur Verfügung, wohingegen das Einfamilienhaus in Q._____ "nur" über 4.5 Zimmer verfügt, welche ebenfalls von zwei Personen geteilt werden müssten.