Untermauert werden diese Ausführungen durch die Tatsache, dass im Untermietvertrag betreffend die Zahlungsmodalität des Mietzinses festgehalten ist, dass die "Verrechnung intern zwischen D._____ und A._____" erfolgt. Beim Leben in einer Wohngemeinschaft ist es üblich, dass eine Partei eine Rechnung bezahlt, die beide Parteien betrifft, und dies später untereinander unkompliziert wieder ausgeglichen wird, vor allem wenn die Parteien wie vorliegend schon seit längerem zusammenwohnen und ein Vertrauensverhältnis besteht. Es kann kaum erwartet werden, dass die entsprechenden Quittungen für die einzelnen Ausgaben aufbewahrt werden.