10.3.4 Der Vorinstanz ist bei ihrer Feststellung, wonach die Überweisungen an D._____ für den privaten Anteil unregelmässig und unterschiedlich hoch sind, zuzustimmen. Allerdings sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er und D._____ die gemeinsam in der Wohnung angefallenen Kosten unkompliziert verrechnen und daher die Zahlungen an D._____ schwanken würden, nachvollziehbar. Untermauert werden diese Ausführungen durch die Tatsache, dass im Untermietvertrag betreffend die Zahlungsmodalität des Mietzinses festgehalten ist, dass die "Verrechnung intern zwischen D._____ und A._____" erfolgt.