10.3.3 Im Schreiben vom 4. September 2020 an das Regionale Steueramt U._____ führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage aus, dass es keinen neueren Mietvertrag als denjenigen im Jahr 2001 gebe und dass er sämtliche Änderungen der Situation oder Zahlungen mündlich mit seiner Mitbewohnerin/Untervermieterin abgesprochen habe. Den Privatanteil und die schwankenden allgemeinen Kosten, die er mit seiner Untervermieterin teile, begleiche er jeweils bar oder sie würden die Kosten, Mieten und Dienstleistungen unkompliziert gegenseitig verrechnen.