Gemäss Untermietvertrag vom 2. Juni 2001 ist der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2001 Untermieter von zwei Zimmern (inkl. Mitbenützung von Küche, Bad, Wohnzimmer, Estrich/Keller und Waschküche) in einer 5.5- Zimmer-Wohnung in R._____, wobei ihm zudem ein Bastelraum im Keller als Büro dient. Die Hauptmieterin D._____ hat die Wohnung seit 1992 gemietet. Für die Untermiete ist ein Mietzins von Fr. 872.00 vereinbart (inkl. Heizkosten, Elektrizität und Radio/TV-Abgaben). Der Untermietvertrag wurde auf unbestimmte Mietdauer abgeschlossen.