In der Einsprache und im Rekurs führte der Beschwerdeführer aus, dass seine sozialen Kontakte fast ausschliesslich in Zürich stattfänden. Da der Beschwerdeführer mehrere Jahrzehnte im Raum Zürich gelebt und von dort aus gearbeitet hat, ist naheliegend, dass dort ein Freundes- bzw. Bekanntenkreis besteht. In der Beschwerde führte er sodann aus, dass er einen ortsungebundenen Freundschaftskreis habe, was angesichts seiner beruflichen Tätigkeit und den damit verbundenen Reisen plausibel erscheint. In Q._____ bestehe zudem eine Freundschaft zu einem dort lebenden Künstlerpaar.