9. Die persönlich stärkste Beziehung des Beschwerdeführers besteht unbestrittenermassen zu seiner Lebenspartnerin B._____ in Q._____. Aktenkundig ist sodann die langjährige Freundschaft zur Mitbewohnerin und Untervermieterin D._____ in R._____. Im Übrigen gehen aus den Unterlagen keine Anhaltspunkte für (starke) persönliche Beziehungen im Kanton Aargau oder im Kanton Zürich hervor. In der Einsprache und im Rekurs führte der Beschwerdeführer aus, dass seine sozialen Kontakte fast ausschliesslich in Zürich stattfänden.